Verkaufs- und Lieferbedingungen der blau Chemie Holger Brügmann e.K.

                                                                                              Stand Juli 2015

§ 1 Anwendungsbereich und Vertragsschluss
1. Diese Verkaufs-und Lieferungsbedingungen (die „Bedingungen“) gelten für alle
Lieferungen, Leistungen und Angebote zwischen uns und dem Käufer. Abweichenden
Geschäftsbedingungen und Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine
Geschäfts-bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von
unseren Verkaufs-und Lieferungsbedingungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich
schriftlich bestätigt werden. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, auch
wenn nicht nochmals auf sie verwiesen oder ihre Geltung ausdrücklich vereinbart wird,
sofern sie nur dem Käufer bei einem vorherigen Geschäft zugegangen sind.


2. Alle Angebote und Angaben sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge und
Vereinbarungen werden für uns erst durch unsere schriftliche oder durch
vertretungsberechtigte Personen gegebene Bestätigung oder durch Lieferung im Rahmen
dieser Bedingungen verbindlich. Mündliche Nebenabreden und Garantien bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.


§ 2 Preise
Soweit nicht anders angegeben oder als Festpreis vereinbart, sind wir an die aufgrund
unseres Angebots vereinbarten Preise vier Wochen ab Datum der Auftragsbestätigung
gebunden. Bei Lieferungen, die nach diesem Zeitraum auszuführen sind, sind wir zu
entsprechenden Preiserhöhungen berechtigt, wenn sich die Kosten für Rohmaterial, Energie,
Löhne, Gehälter, Frachten, Zölle, Abgaben usw. erhöht haben, die die Herstellung der
Lieferungen verteuern. Eine Preiserhöhung ist dem Käufer vorher mitzuteilen; er kann
innerhalb von sieben Kalendertagen nach Empfang der Mitteilung der Preiserhöhung
widersprechen. Im Falle des Widerspruchs haben wir die Wahl zwischen Rücktritt vom
Vertrag oder der Lieferung zum ursprünglich vereinbarten Preis. Wir müssen dem Käufer
unsere Entscheidung unverzüglich bekanntgeben. Erklären wir den Rücktritt vom Vertrag,
sind weitere Ansprüche des Käufers ausgeschlossen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich
Verpackung.


§ 3 Lieferung
1. Die Liefermöglichkeit bleibt vorbehalten. Liefertermine oder -fristen, die nur schriftlich
vereinbart werden können, stehen unter diesem Vorbehalt.
2. Falls nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung EXW Hamburg, auch wenn wir
frachtfrei liefern.
3. Mangels abweichender Vereinbarungen sind vorgesehene Lieferfristen unverbindlich.
Liegt keine besondere Vereinbarung vor, so erfolgt die Lieferung in etwa gleichen
Monatsraten; für die Lieferung größerer Mengen ist eine vorherige Vereinbarung erforderlich,
auch wenn Abnahme nach Bedarf innerhalb einer festgesetzten Zeit vereinbart wurde.
4. Falls wir in Verzug geraten, hat der Käufer uns eine angemessene Nachfrist zu setzen.
Erst nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware ihm bis
zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurde.
5. Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen der Vorlieferanten,
Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, höhere Gewalt,
hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrung und sonstige Ereignisse, die zur Ver-/
Behinderung oder wesentlichen Erschwerung der Lieferung führen, berechtigen uns zu einer
entsprechenden Verlängerung der Lieferzeit einschließlich einer erforderlichen Anlaufzeit
oder zum Rücktritt vom Vertrag. Gleiches gilt für die entsprechenden Ereignisse im Bereich
unserer Vorlieferanten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir
zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern; er kann im Fall der Nichterklärung
selbst vom Vertrag zurücktreten.


§ 4 Zahlung
1. Soweit nicht anders vereinbart, muss der Rechnungsbetrag spätestens 30 Tage nach
Rechnungsdatum rein netto bei uns eingegangen sein; maßgebend ist das Datum der
Wertstellung auf unserem Konto. Danach tritt Verzug ein, so dass wir gesetzliche
Verzugszinsen (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz) und einen weitergehenden
Verzugsschaden geltend machen können.


2. Vor vollständiger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir
zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. In diesem Fall
oder wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bestehen, können wir für noch
ausstehende Lieferungen Barzahlung vor Ablieferung der Ware verlangen. Forderungen aus
erfolgten Lieferungen werden sofort fällig. Erfüllt der Käufer nach Mahnung innerhalb einer
von uns gesetzten angemessenen Frist die fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht oder
bestehen aus sonstigen Umständen Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, so sind wir
berechtigt, von allen bestehenden Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Weiter können wir in diesen Fällen die sofortige Herausgabe der
in unserem Eigentum stehenden Ware verlangen.


§ 5 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig
zustehen, werden uns die hier geregelten Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach
unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert unsere bestehenden Forderungen
nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist widerruflich berechtigt, die
Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt zu
veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund einschließlich, aber ohne hierauf
beschränkt zu sein, Forderungen aus einem Einziehungsauftrag über Forderungen aus dem
Weiterverkauf, Versicherung, unerlaubte Handlung) hinsichtlich der Vorbehaltsware
entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent)
tritt der Käufer bereits jetzt im voraus und ohne dass es einer besonderen Vereinbarung im
Einzelfall bedarf, sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Käufer
widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für Rechnung und im Namen des Käufers
einzuziehen. Zur Sicherstellung dieser Vorausabtretung hat der Käufer den Weiterverkauf
unserer Ware getrennt von anderer Ware zu berechnen. Bei Weiterverkauf hat sich der
Käufer das ihm zustehende bedingte Eigentum an der Vorbehaltsware gegenüber seinen
Abnehmern so lange vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis vollständig gezahlt haben. Bei
Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf unser Eigentum hinzuweisen und
uns unverzüglich zu benachrichtigen.
3. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren
durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des
Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren.
Erlischt unser Miteigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns
bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache
im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.
Unsere hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware, auf die
Absatz 2 sinngemäß Anwendung findet.
4. Wenn erkennbar wird, dass unser Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit
des Käufers gefährdet wird, können wir Weiterveräußerungs-und/oder
Einziehungsermächtigung widerrufen sowie die Abtretung der Ansprüche des Käufers gegen
Dritte aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund offenlegen und direkte
Zahlung an uns verlangen. Bei Gefährdung unseres Kaufpreisanspruchs durch mangelnde
Leistungsfähigkeit des Käufers oder vertragswidrigem Verhalten des Käufers sind wir unter
den Voraussetzungen des § 323 BGB berechtigt, zurückzutreten und die Vorbehaltsware
zurückzunehmen. Der Käufer erklärt hiermit seine Einwilligung, dass die von uns mit der
Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände und die Gebäude, auf dem
bzw. in denen sich die Vorbehaltsware befindet, betreten und befahren können. Der Käufer
hat jederzeit alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zu geben, damit wir die im
voraus abgetretenen Ansprüche aus der Weiterveräußerung realisieren können.


§ 6 Mängelrügen, Mängelansprüche, Schadensersatz
1. Mängelhaftungsansprüche stehen nur dem Käufer zu und sind nicht abtretbar.
Beanstandungen über Anzahl, Identität und Zustand der gelieferten
Verpackungseinheiten/Kolli sind sofort bei Anlieferung gegenüber der Transportperson
geltend zu machen und auf Lieferschein sowie Frachtpapieren zu vermerken; spätere
Beanstandungen dieser Art sind ausgeschlossen. Beanstandungen über Beschaffenheit,
Anzahl und Richtigkeit der gelieferten Waren sind uns unverzüglich, spätestens jedoch
innerhalb von drei Werktagen, bei versteckten Mängeln unverzüglich nach ihrer Entdeckung,
schriftlich und spezifiziert unter Angabe der Lieferscheinnummer anzuzeigen; andernfalls gilt
die Lieferung als genehmigt. Unsere Analysenzertifikate entbinden den Käufer nicht von
dieser Obliegenheit zur Untersuchung und Mängelrüge. Gibt der Käufer nicht unverzüglich
Gelegenheit zur Untersuchung der gerügten Mängel, entfallen alle Mängelansprüche.
Rücksendungen dürfen nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung
vorgenommen werden. Mängelrügen befreien nicht von der Zahlungsverpflichtung.
2. Berechtigte und fristgerechte Mängelrügen werden durch Nacherfüllung behoben, falls wir
nicht nach den gesetzlichen Voraussetzungen zur Verweigerung der Nacherfüllung
berechtigt sind. Bei Verweigerung, Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Nacherfüllung
besteht nach unserer Wahl der Anspruch auf Rücktritt oder Minderung.
3. Wenn wir nach den gesetzlichen Regelungen und/oder nach Maßgabe dieser
Bedingungen für einen Schaden aufzukommen haben, der anders als durch Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde, so haften wir nach folgender Maßgabe beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist stets auf den
bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt
nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Wenn der Schaden durch eine vom
Käufer für einen solchen Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen
Summenversicherungen)gedeckt ist und reguliert werden kann, haften wir nur für eventuell
entstehende wirtschaftliche Nachteile des Käufers, insbesondere höhere
Versicherungsprämien oder Zinsschäden bis zur Schadensregulierung durch den Versicherer
des Käufers. Für Schäden (außer bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit), die
leicht fahrlässig durch einen Mangel der Kaufsache verursacht wurden, wird nicht gehaftet.
Unsere verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem
Verschweigen des Mangels und der Übernahme des Beschaffungsrisikos oder einer
selbständigen Garantie bleibt unberührt. Im Fall einer Garantie haften wir nur insoweit, wie
die Garantie den Käufer gerade gegen den Schaden absichern sollte. Im
Anwendungsbereich der CISG sind wir dann nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn wir
uns nach Art. 79 CISG entlasten oder den Nachweis erbringen, dass das innerbetriebliche
Leistungshindernis weder durch uns oder einen Arbeitnehmer schuldhaft gesetzt noch
schuldhaft nicht behoben wurde.
4. Mängelhaftungsansprüche verjähren in 12 Monaten


§ 7 Patentrecht, Immaterialgüter, Schutzrechte
Der Käufer der Ware ist verpflichtet zu prüfen, ob durch die Verwendung Eingriffe in
Schutzrechte Dritter erfolgen. Wir übernehmen mit der Lieferung unserer Produkte keine
Gewähr für patentfreie Verwendung. Bei Export unserer Waren durch den Käufer oder seine
Abnehmer in Gebiete außerhalb Deutschlands übernehmen wir keine Haftung, falls durch
unsere Ware Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz des Schadens
verpflichtet, der uns durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird, die von uns nicht
ausdrücklich zum Export geliefert werden.


§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für jede Lieferung oder Leistung ist Hamburg, für Zahlungen
Hamburg. Gerichtsstand ist Hamburg. Für diese Bedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen Haager Kaufrechts ist ausgeschlossen.
2. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen oder eine Bestimmung im
Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt